Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand verwaltet auf der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) vom 24.07.1924 das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.

Der Kirchenvorstand setzt sich zusammen aus dem örtlichen Pfarrer als dem Vorsitzenden sowie den gewählten Mitgliedern, deren Anzahl sich nach der Größe der Pfarrei bestimmt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr in der Pfarrei wohnen. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 21 Jahre alt ist. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre.

Mitglieder des Kirchenvorstandes