Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand verwaltet auf der Grundlage des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für den Nordrhein-Westfälischen Anteil des Bistums Münster (KVVG) vom 27. September 2024 das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.
Der Kirchenvorstand setzt sich zusammen aus dem örtlichen Pfarrer als dem Vorsitzenden sowie den gewählten Mitgliedern, deren Anzahl sich nach der Größe der Pfarrei bestimmt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und seit mindestens 6 Monaten in der Pfarrei wohnen. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
Mitwirkende im Kirchenvorstand








